Geschäftsordnung des Landeselternverbands
Bayerischer Realschulen e. V.
kurz LEV-RS

Aufgrund der Satzung des Landeselternverbandes Bayerischer Realschulen gibt sich der LEV-RS folgende Geschäftsordnung:

 

I. Mitgliederversammlung

§ 1 Einberufung

  1. Die Einladung ergeht soweit möglich an die vorliegenden E-Mail Adressen des Elternbeirates, ansonsten an die E-Mail Adresse der Schule. Gleichzeitig wird die Einladung auf der Homepage hinterlegt.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung sollen sich auf Themen beziehen, die über den Interessensbereich einer einzelnen Realschule hinausgehen. Der Vorstand ist berechtigt, gleichartige Anträge zusammenzufassen. Die Anträge müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag eingegangen sein. Die beim Vorstand fristgerecht eingegangenen Anträge zur Jahresversammlung sind den Mitgliedern unter Angabe der Namen der Antragsteller mit der Einladung zur Jahresversammlung in vollem Wortlaut zu übermitteln. Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, sofern die Mitgliederver-sammlung dies beschließt. Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins verfolgen.

 

§ 2 Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung eröffnet der 1. Vorsitzende (Versammlungsleiter) die Versammlung. Er stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einladung, die endgültige Tagesordnung, die Zahl der Stimmberechtigten und die Beschlussfähigkeit fest.
  2. Der Versammlungsleiter hat das Recht, die Leitung der Versammlung für einzelne oder mehrere Tagesordnungspunkte an andere Personen, die mit dem Tagesordnungspunkt vertraut sind, abzugeben.
  3. Der Versammlungsleiter hat das Recht, Redner zur Einhaltung des Verhandlungsgegenstandes anzuhalten und Formverstöße zu rügen.
  4. Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus.

 

§ 3 Anträge an die Mitgliederversammlung

  1. Anträge müssen vom Antragssteller vorgetragen werden, andernfalls muss der Antrag zur nächsten Mitgliederversammlung neu eingereicht werden,
  2. Sind Vorstands-und Landesausschussmitglieder vom Elternbeirat ihrer Schule zur Mitgliederversammlung delegiert, haben sie auch die Stimme ihres Elternbeirates. Ein Mitglied kann auf diese Weise bis zu drei Stimmen ausüben. Die Stimmenübertragung ist dem Schriftführer vor Beginn der Abstimmung schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

  1. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außer der Reihe und sofort aufzurufen nachdem der vorhergehende Redner zu Ende gesprochen hat. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. Wird nicht zur Geschäftsordnung gesprochen, so ist unverzüglich das Wort zu entziehen.
  2. Anträge an die Geschäftsordnung wie z.B.: Schluss der Rednerliste; Schluss der Debatte; Begrenzung der Redezeit, sind umgehend zu behandeln.
  3. Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte gestellt, so ist dieser zu begründen, ein Gegenredner zuzulassen; dann ist über den Antrag abzustimmen.
  4. Einen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte darf nur stellen, wer selbst nicht in der Sache gesprochen hat.

 

§ 5 Persönliche Erwiderungen

  1. Wird ein anwesendes Mitglied der Mitgliederversammlung persönlich angegriffen, so hat es das Recht zur sofortigen persönlichen Erwiderung. Erwiderungen dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. Überschreiten die Ausführungen die Grenzen einer persönlichen Erwiderung (z.B. Beleidigungen etc.), so ist unverzüglich das Wort zu entziehen.
  2. Über persönliche Erwiderungen findet keine Aussprache statt.

 

§ 6 Beschränkung der Redezeit

Die Mitgliederversammlung kann die Beschränkung der Redezeit jederzeit beschließen.

 

§ 7 Protokoll

  1. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll. Es enthält die Tagesordnung und die Angabe der behandelten Punkte sowie das Beratungsergebnis. Das Abstimmungsergebnis ist zahlenmäßig wiederzugeben.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass der wesentliche Inhalt seiner Meinungsäußerung und seine Stimmabgabe mit Namensnennung protokolliert werden.
  3. Das Protokoll ist den Mitgliedern sowie den Vorstands- und Landesausschussmitgliedern spätestens acht Wochen nach der Mitgliederversammlung per E-Mail zuzuleiten. Zusätzlich wird das Protokoll im Mitgliederbereich auf der Homepage hinterlegt.

 

II. Bezirksversammlungen

§ 8 Bestimmungen für Bezirksversammlungen

Die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung gelten sinngemäß für Bezirksversammlungen.

 

III. Vorstand

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Interessen des LEV-RS nach außen. Dazu hat er insbesondere enge Kontakte mit den zuständigen Stellen zu halten, sich dafür einzusetzen, deren Planungen und Maßnahmen möglichst frühzeitig zu erfahren und hierauf schnell und sachgerecht zu reagieren; dabei hat er unter Berücksichtigung der Beschlüsse des LEV-RS die Forderungen und Anregungen der Elternschaft vorzutragen.
  2. Der Vorstand pflegt die Kontakte zu den öffentlichen Medien. Bei Verlautbarungen hat er Beschlüsse und ihm bekannte Auffassungen des LEV-RS zu berücksichtigen; persönliche Auffassungen der Vorstandsmitglieder und Minderheitsmeinungen sind als solche deutlich erkennbar zu machen.
  3. Der Vorstand informiert den Landesausschuss zeitnah über alle Inhalte seiner Arbeit.
  4. Anregungen und Empfehlungen anlässlich der regionalen Informations- und Beratungsveranstaltungen sind bei zukünftigen Vorstandssitzungen zu beachten.
  5. Der Vorsitzende überwacht die Tätigkeit der Angestellten des LEV-RS und sorgt für die Einhaltung der Dienstverträge. Er oder ein von ihm beauftragtes anderes Vorstandsmitglied sind weisungsberechtigt.

 

§ 10 Vorstandssitzungen

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzung, leitet sie und berichtet über seine Tätigkeit.
  2. Die Einladung zu den Sitzungen hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die elektronische Übermittlung kann hierbei durch Vorstandsbeschluss die schriftliche Form ersetzen. In diesem Fall wird auf die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden verzichtet. Die Vorstandsmitglieder können einstimmig auf Einhaltung von Form und Frist der Einladung verzichten.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Abstimmungen können auch ohne Sitzung schriftlich erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und keine Wahl zu erfolgen hat.
  6. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Die Protokolle sind vom Vorstand zu genehmigen.

 

IV. Landesausschuss

§ 11 Aufgaben der Bezirksvertreter

  1. Deren Aufgabe ist es mindestens einmal jährlich eine Informations- und Beratungsveranstaltung für die Elternbeiräte im jeweiligen Bezirk durchzuführen.
  2. Sie werden außerdem innerhalb ihres Bezirkes in allen Angelegenheiten tätig, die die grundlegenden Angelegenheiten der Elternbeiräte der jeweiligen Realschulen betreffen.
  3. Sie sollten
    1. in ihren Bezirken regelmäßige Veranstaltungen für die Mitglieder durchführen.
    2. Kontakt zu den Ministerialbeauftragten ihrer Bezirke halten.
    3. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in ihren Bezirken organisieren.
    4. den Vorstand zeitnah über alle wesentlichen Ereignisse und Veranstaltungen in ihrem Bezirk informieren.

 

§ 12 Landesausschusssitzungen und gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Ausschuss

Es gelten sinngemäß die Regelungen des § 9 dieser Geschäftsordnung.

 

V. Finanzen

§ 13 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Aus den dem LEV-RS aus ihren Beitragsaufkommen und eventuellen Zuwendungen zur Verfügung stehenden Mitteln müssen vorab folgende Ausgaben gedeckt sein.
    1. Sachkosten
    2. Aufwendungen für Referenten, Sachverständige und sonstige Personalkosten
    3. Reisekosten der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und der Einzelaus-schüsse zu den vom Vorstand genehmigten Sitzungen
    4. Fahrzeugversicherung für Organmitglieder
  2. Die Reisekosten werden nach den jeweils gültigen Vorschriften des Steuerrechts ersetzt.

 

VI. Archiv

§ 14 Archivierung

Bei der Geschäftsstelle ist ein Archiv zu führen, in dem alle wichtigen Unterlagen wie Beschlüsse, Protokolle und der Schriftverkehr aufbewahrt werden.

 

VII. Inkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt nach Beendigung der Mitgliederversammlung, in der sie beschlossen wurde, in Kraft.