Satzung des Landeselternverbands
Bayerischer Realschulen e. V.

Satzung des Landeselternverbands Bayerischer Realschulen e. V.

  • 1 Name und Sitz,
  1. Der Verein führt den Namen:

Landeselternverband Bayerischer Realschulen e.V.

Der Vereinsname wird abgekürzt mit LEV-RS

  1. Der Verein hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Nummer VR 6035 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins ist, die Erziehung, Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an bayerischen Realschulen in jeder Hinsicht zu fördern. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung erfüllt der Verein vor allem die folgenden Aufgaben:
    1. Beratung und Unterstützung der Arbeit in den Elternbeiräten, insbesondere durchberatende Unterstützung bei Einzelfragen zur Erziehungs- und      Bildungsarbeit der Schule.
    2. Weckung und Förderung des Verständnisses der Eltern für alle Fragen der Erziehung und des Unterrichts an Realschulen; eingeschlossen sind Fragen der Berufswahl sowie des Übergangs zu weiterführenden Schulen.
    3. die Zusammenarbeit und der Austausch mit Vereinigungen und Körperschaften, die sich mit Erziehungs- und Unterrichtsfragen befassen.
    4. die Unterstützung der Eltern bei der Ausübung ihrer verfassungsgemäßen und gesetzlichen Rechte im Schulwesen und Wahrnehmung dieser Rechte.  Dies umfasst insbesondere die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber dem Bayerischen Landtag und den zuständigen Behörden, insbesondere dem Bayerischen Kultusministerium und gegenüber der Öffentlichkeit.
    5. Beratung und Unterstützung von Eltern bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit.
  1. Den Eltern von Realschülern im Sinne dieser Satzung stehen Erziehungsberechtigte von Realschülern, die nicht deren Eltern sind, gleich.
  1. Der Verein ist unabhängig, unkonfessionell und parteipolitisch ungebunden.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Der Elternbeirat einer Realschule entscheidet über die Mitgliedschaft im Verein durch Beschluss. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag des Elternbeirates. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  2. Mitglieder des Vereins sind die Eltern einer Mitgliedsschule. Sie werden vertreten durch den Elternbeirat. Der Elternbeirat ist ordentliches Mitglied. Das ordentliche Mitglied ist stimm-, wahl- und antragsberechtigt.
  3. Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Diese Mitgliedschaft wird nach positiver Entscheidung des Vorstandes und Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben. Fördernde Mitglieder sind antragsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung des Vereins oder um das bayerische Schulwesen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind antragsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.

 

 

  • 4 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Landesausschuss
  • 5 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat das Recht, über alle Belange des Vereins zu entscheiden.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus
  1. den von den ordentlichen Mitgliedern gewählten Vertretern
  2. den Vorstandsmitgliedern,
  3. den Landesausschussmitgliedern,
  4. den fördernden Mitgliedern und
  5. den Ehrenmitgliedern.

 

  1. An den Mitgliederversammlungen können auch nichtstimmberechtigte Gäste teilnehmen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  1. Vorstands- und Landesauschussmitglieder haben jeweils eine eigene Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
  • 6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes
    2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden
    4. Änderung der Satzung
    5. Erörterung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge
    6. Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins
    7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    8. Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    9. Auflösung des Vereins
  1. Alle Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Über einen eingebrachten Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich an einen vom Vorstand zu bestimmendem Ort einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies verlangen.
  2. Die Einladungen werden mindestens drei Wochen vor der geplanten Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung per E-Mail versendet Die Aktualität der E-Mail-Adressen liegt in der Eigenverantwortung des Elternbeirats. In der Geschäftsordnung können Regelungen für Anträge zur Tagesordnung usw. festgelegt werden.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Im Übrigen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr form- und fristgerecht eingeladen wurde.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
  7. Vereinsinterne Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
  • 8 Vorstand  
  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. dem geschäftsführenden Vorstand vertreten durch:
    1. dem oder der 1. Vorsitzenden
    2. dem oder der 2. Vorsitzenden
    3. dem oder der 3. Vorsitzenden
    4. dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
    5. dem oder der Schriftführer
  2. sowie dem erweiterten Vorstand vertreten durch drei weitere Mitglieder
  3. Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem oder der 1. und 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.
  4. Wählbar in den Vorstand sind alle Erziehungsberechtigten von Schülern und Schülerinnen der Mitgliedsschulen.
  5. Vorstandsmitglieder müssen alle weiteren Funktionen/Ämter bei Parteien oder anderen Verbänden/Organisationen (z. B. Lehrerverbände oder andere Elternverbände), die sich mit schulpolitischen Themen auseinandersetzen oder den Zweck des Vereins berühren, der Mitgliederversammlung zeitnah bekannt geben.
  6. Wiederwahl in ein Amt des Vorstandes oder die Wahl in ein anderes Amt des Vorstandes ist für nach § 8 Absatz 3 wählbare Mitglieder des Vorstandes möglich.
  7. Mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung ist die Kandidatur zur einmaligen Wiederwahl in das bisherige Vorstandsamt möglich, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Wählbarkeit nach § 8 Absatz 3 nicht mehr gegeben ist.
  8. Des Weiteren kann ein amtierender oder amtierende Bezirksvertretende, bei dem zum Zeitpunkt der Wahl die Wählbarkeit nach § 8 Absatz 3 nicht mehr gegeben ist, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder für den erweiterten Vorstand kandidierten und gewählt werden.
  9. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie führen ihr Amt jeweils bis zum Ende der Amtszeit weiter.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • 9 Bezirke
  1. Die Bezirke entsprechen der Gliederung der Bezirke der Ministerialbeauftragten der bayerischen Realschulen.
  2. Die Bezirke werden von den Bezirksvertretern oder Bezirksvertreterinnen im Landesausschuss vertreten.
  3. Wählbar als Bezirksvertreter oder Bezirksvertretende sind alle Erziehungsberechtigten von Schülern und Schülern der Mitgliedsschulen.
  4. Bezirksvertretende müssen alle weiteren Funktionen/Ämter bei Parteien oder anderen Verbänden/Organisationen (z. B. Lehrerverbände oder andere Elternverbände), die sich mit schulpolitischen Themen auseinandersetzen oder den Zweck des Vereins berühren, der Bezirksversammlung zeitnah bekannt geben.
  5. Die Bezirksvertretenden werden von den ordentlichen Mitgliedern der Bezirksversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen ihr Amt jeweils bis zum Ende der Amtszeit weiter.
  6. Wiederwahl als Bezirksvertreter oder Bezirksvertreterin ist für nach § 9 Absatz 3 wählbare Mitglieder des Bezirks möglich.
  7. Mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder des Bezirks ist die Kandidatur zur einmaligen Wiederwahl in das bisherige Bezirksamt möglich, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Wählbarkeit nach § 9 Absatz 3 nicht mehr gegeben ist.
  8. Bezirksvertretende können jederzeit durch Beschluss der Bezirksversammlung abberufen werden. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
  9. Die Aufgaben der Bezirksvertretenden regelt die Geschäftsordnung.
  10. Die Bezirksvertretende führen mindestens einmal jährlich eine nicht öffentliche Bezirksversammlung durch. Gäste können zu dieser zugelassen werden.
  11. In der Bezirksversammlung hat jedes Mitglied des Bezirks eine Stimme.
  • 10 Landesausschuss
  1. Der Landesausschuss besteht aus den Bezirksvertretenden.
  2. Der Landesausschuss berät und unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins.
  3. Zur Erledigung ihrer Aufgaben können sich die Landesausschussmitglieder zu Sitzungen treffen, wenn dies mehr als die Hälfte der Landesausschuss-mitglieder verlangt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Für die Sitzungen gilt sinngemäß die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  • 11 Vorstand und Landesausschuss
  1. Informations- und Meinungsaustausch auf Landesebene finden in gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Landesausschuss statt.
  2. Der oder die 1. Vorsitzende beruft Vorstand und Landesausschuss nach Bedarf zu gemeinsamen Sitzungen ein. Dort werden Grundsatzentscheidungen beraten und beschlossen.
  3. Eine Sitzung muss von dem oder der 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte des Vorstandes oder des Landesausschusses beantragt.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Jedes Vorstandsmitglied und jeder und jede Bezirksvertretende haben dabei eine Stimme. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
  5. Handelt ein Vorstands- oder Landesausschussmitglied gegen die Ziele des Vereins oder/und schadet dem Ansehen des Vereins, kann der Vorstand- und Landesauschuss in einer Sitzung dieses Mitglied seiner Aufgaben und somit seines Amtes entheben. Dieser Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit derselben Sitzung erfolgen. Dieses Mitglied hat dann in der nächsten Mitgliederversammlung das Recht der Anhörung und einer erneuten Abstimmung über diese Entscheidung.
  • 12 Beiträge
  1. Zur Deckung der Kosten des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt die jährlichen Mitgliedsbeiträge fest. Sie kann differenzieren zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  3. Der Jahresbeitrag wird fällig zu Beginn des Geschäftsjahres.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • 13 Kassenwesen
  1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind aufzuzeichnen. Die Buchführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister oder Schatzmeisterin.
  2. Von der Mitgliederversammlung werden ein zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferin und ein stellvertretender Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar als Kassenprüfende und dessen Stellvertreter sind die Mitglieder des Verbands.
  3. Die gewählten Kassenprüfenden haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber einen Bericht anzufertigen. Der vereinfachte Kassenbericht ist den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Jahresversammlung, spätestens jedoch vor Beginn der Jahresversammlung vorzulegen.
  4. Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und die Kassenprüfenden haben der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und dem Ausschuss auf Verlangen über die Finanzlage des Vereins jederzeit Bericht zu erstatten.
  • 14 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres.
    2. durch Beschluss des Vorstandes bei Beitragsrückständen.
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
    4. durch den Tod des Mitglieds (natürliche Person) oder die Auflösung (juristische Person).
  1. Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Entscheidung.
  • 15 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn wird nicht erstrebt.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
  • 16 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten.
  3. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben sein.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beendigung der Mitgliederversammlung, in der sie beschlossen wurde, und nach Eintrag in das Vereinsregister an die Stelle der bisherigen Satzung.