Aufgrund des § 7 Abs. 7 der Satzung des Landeselternverbandes Bayerischer Realschulen

gibt sich der LEV-RS folgende Wahlordnung:

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Wahlordnung gilt:

a) für die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

b) für die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder

c) für die Wahl der Bezirksvorsitzenden und deren Stellvertreter

d) für die Wahl der Kassenprüfer

 

§ 2 Wahlrhythmus für die Mitglieder des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden gestaffelt in zwei Blöcken gewählt, so dass in jedem 2. Jahr nur eine Hälfte des Vorstandes gewählt wird, während die andere Hälfte noch weitere 2 Jahre im Amt bleibt.

(2) Ein Vorstandsblock besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied.

Ein weiterer Vorstandsblock besteht aus dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3) Wird ein Mitglied aus dem einen Vorstandsblock in den anderen Vorstandsblock gewählt, so wird ein Nachfolger in einer Ergänzungswahl für eine Amtszeit von nur zwei Jahren gewählt. Damit bleibt die Staffelung erhalten.

(4) Der 3. Vorsitzende wird nach Inkrafttreten der Satzung vom 11.3.06 erstmalig durch den Vorstand für die Zeit bis zum Landes-Realschul-Eltern-Tag 2008 bestimmt. Dort wird er für die Zeit bis zum Landes-Realschul-Eltern-Tag 2010 gewählt.

 

§ 3 Geheime und offene Wahl

(1) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ist geheim durchzuführen.

(2) Alle anderen Wahlen können offen durchgeführt werden. Auf Verlangen eines Wahlberechtigten ist eine Wahl geheim durchzuführen.

 

§ 4 Wahlausschuss und Wahlgang in der Mitgliederversammlung

(1) Die Wahl wird von einem Wahlausschuss vorbereitet und geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus drei Personen.

(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Vorstand und Ausschuss gemeinsam bestimmt.

(3) Zu den Mitgliedern des Wahlausschusses können nur stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung des Landeselternverbandes Bayerischer Realschulen e.V. bestimmt werden. Diese sollen nicht für die durchzuführende Wahl kandidieren.

(4) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Wahlleiter und den Schriftführer.

(5) Vor Beginn der Wahl hat der Wahlleiter die Zahl der Wahlberechtigten der Mitgliederversammlung festzustellen.

(6) Der Wahlausschuss darf zur Durchführung der Wahl Wahlhelfer einsetzen, die durch die Mitgliederversammlung benannt werden.

 

§ 5 Wahlausschuss und Wahlgang in der Bezirksversammlung

(1) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus einem Mitglied des Vorstandes als Wahlleiter und einem weiteren, von der Bezirksversammlung benannten, Schriftführer.

(2) Zum Schriftführer im Wahlausschuss kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied der Bezirksversammlung des Landeselternverbandes Bayerischer Realschulen e.V. bestimmt werden. Dieser soll nicht für die durchzuführende Wahl kandidieren.

(3) Vor Beginn der Wahl hat der Wahlleiter die Zahl der Wahlberechtigten der Bezirksversammlung festzustellen.

(4) Der Wahlausschuss darf zur Durchführung der Wahl Wahlhelfer einsetzen, die durch die Bezirksversammlung benannt werden.

 

§ 6 Vorschriften für die geheime Wahl

(1) Jedes Mitglied der Mitglieder- bzw. Bezirksversammlung ist berechtigt, in der Versammlung bis zu Beginn der jeweiligen Wahlhandlung für jedes zu besetzende Amt Kandidaten vorzuschlagen. Der Wahlleiter hat die Vorschläge bekannt zu geben.

Die Kandidaten stellen sich vor. Danach beginnt die Wahlhandlung.

(2) Die Stimmen für die zu besetzenden Ämter werden bei geheimer Wahl dadurch abgegeben, dass der Name des Kandidaten, der gewählt werden soll, auf einen Stimmzettel geschrieben wird. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, genügt es auch mit "Ja" oder "Nein" zu stimmen.

(3) Sind auf einem Stimmzettel mehrere Namen angegeben, so ist er ungültig. Ist auf einem Stimmzettel kein Name angegeben, ist er ebenfalls ungültig. Das gleiche gilt für unleserliche Namen oder Namen von nicht vor Beginn der jeweiligen Wahlhandlung vorgeschlagenen Kandidaten.

(4) Die Stimmzettel sind von den Wahlhelfern einzusammeln und auszuzählen.

(5) Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit der gültigen Stimmen (einfache Mehrheit), so findet ein 2. Wahlgang unter gleichen Verfahrensregeln statt. Weitere Kandidaten können vorgeschlagen werden. Beim zweiten Wahlgang gilt der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.

(6) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ergibt auch diese keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

 

§ 7 Vorschriften für die offene Wahl

(1) Jedes Mitglied der Mitglieder- bzw. Bezirksversammlung ist berechtigt, in der Versammlung bis zu Beginn der jeweiligen Wahlhandlung für jedes zu besetzende Amt Kandidaten vorzuschlagen. Der Wahlleiter hat die Vorschläge bekannt zu geben.

Die Kandidaten stellen sich vor. Danach beginnt die Wahlhandlung.

(2) Sind für ein zu besetzendes Amt mehrere Kandidaten vorgeschlagen, so hat der Wahlleiter die Kandidaten namentlich in der Reihenfolge ihrer Nominierung durch Aufruf zur Wahl zu stellen. Jeder Wahlberechtigte hat pro Wahlgang nur eine Stimme.

Gewählt ist, wer jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Werden mehr Stimmen abgegeben als Wahlberechtigte anwesend sind, ist die Wahl zu wiederholen und geheim durchzuführen.

(4) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ergibt auch diese keine Mehrheit, entscheidet das Los.

 

§ 8 Verkündung der Wahlergebnisse und Niederschrift

Der Wahlleiter hat nach jedem Wahlgang das Wahlergebnis zu verkünden. Jeder Wahlgang ist vom Schriftführer des Wahlausschusses in einer Niederschrift unter Angabe des Abstimmungsergebnisses sowie der Zahl der Wahlberechtigten festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und vom Schriftführer des Wahlausschusses zu unterzeichnen.