Liebe Eltern und Elternvertreter,
für all die, die sich schon so auf die Abschlußfeier gefreut hatten. Hier gibt es Neuigkeiten:
Teil 2 Öffentliches Leben
§ 5
Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot
(1) Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung und vorbehaltlich des Abs. 2 sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten
landesweit untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(2) Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage,
Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept
ausgearbeitet und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 gilt § 13, wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet; die Teilnehmergrenzen nach Satz 1 gelten auch insoweit.
So ist die Gesetzeslage und Sie können nun entscheiden, was für Ihren Rahmen möglich ist.
Viel Spaß und viel Erfolg.
Wir möchten Sie aber trotzdem noch einmal auf die Onlineumfrage der LEV Gym aufmerksam machen